Schärer Holz AG Bleienbachstrasse 60 4901 Langenthal Schweiz Tel: +41 62 916 80 80 Fax: fax +41 62 916 80 81 47.201295 7.7800913

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Behandlungen 

Farb- und Qualitätsmuster
Die vorgelegten Farb-/Qualitätsmuster sind Standardmuster und können gegenüber der gelieferten Ware kleine Farb-/Qualitätsunterschiede aufweisen und gelten nicht als Mangel. Für genaue vorgegebene Farbtöne sind Handmuster zu erstellen und entsprechend zu genehmigen.

z.B.->kurze Muster von 20-50 cm Länge weisen oft astfreie Flächen auf, dies ist in der Regel bei Fichte/Lärche/Douglasie NICHT der Fall für die entsprechenden Anwendungen, ausser es wird explizit astfreie Ware vereinbart und schriftlich bestätigt.

Druckimprägniertes Muster (braun/grün): Farbton entspricht nicht einem RAL - /NCS-Farbton, ist abhängig von Holzart, Holzfeuchte, Sichtseite gehobelt oder sägeroh und Alter des Musters und dem Ort der Verbauung (Wetterseite, viel/wenig Vordach).
Eine Farbabweichung gegenüber dem Muster ist kein Beanstandungsgrund.

Ebenso muss vereinbarte, herzgetrennte und rift/halbrift Ware immer bestätigt werden. Es gelten die allgemeinen Holzhandelsgebräuche- und Usanzen.

Handmuster durch Farblieferanten
Diese sind zum Teil 4-seitig gleichmässig behandelt (technisch im Labor) Bemustert wird der gewünschte Farbton oder die vorgeschlagenen Farbtöne.

Für die Anwendung/Ausführung dürfen nur 3 Seiten (1 breite Brett-/Lattenseite und 2 schmale Brett-/Lattenseiten) berücksichtigt werden.


Maschinelle Behandlungen/Anstriche
Standard für Aussenschalungen heute:
2 x maschinell und 3. Anstrich am Bau nach der Montage, damit eine langer Holzschutz möglich ist, d.h. maschinell 1 x allseitig grundieren und 2. Anstrich Sichtseite/3-seitig.
Die Latten/Bretter werden immer liegend verarbeitet/Farbe aufgetragen, d.h. auf der Rückseite (Breitseite) ist nur die Grundierung aufgetragen und das Farbbild somit ungleichmässig/fleckig und NICHT als Sichtseite verwendbar.
In diesem Fall ist die gesamte Behandlung rückseitig von Hand auszuführen.(Beispiel: Innenseite Carport)

Bestätigung von Farbbehandlungen
Grundsätzlich werden alle Objekt-Bestellungen mit Farbbehandlungen immer schriftlich Fax/Mail bestätigt. Einzige Ausnahme kann sein: Lagerware, Innenausbau und Vordach.

Diese Bestätigung ist Teil des Kaufvertrages. Bei gegenteiliger Auffassung/Aenderung muss der Kunde innert nützlicher Frist (max 48 Stunden) telefonisch oder schriftlich/Fax die Aenderungen mitteilen, damit die Korrektur vorgenommen werden kann. Korrekturen werden immer bestätigt.

Restfarbe / Anstrich am Objekt
Bei Spezial- und Objektfarbtönen wird die gesamte Restfarbe mitgegeben und verrechnet (ca. 6-10 kg).

Diese Restfarbe ist für den 3. Anstrich am Bau geplant (vom Hersteller empfohlen!)

Vor der Ausführung hat der „Ausführer“ die Applikationsvorschriften des Farblieferanten genau zu lesen. (u.a. Farbzusammensetzung, Auftragsmenge- /Trocknungszeiten etc.) Der Schlussanstrich erfolgt mit der gleichen Farbe-/Produkt (des gleichen Herstellers) wie die maschinelle Auftragungen/Anstriche. Für Spezialanwendungen/Problemstellungen muss vor der Ausführung eine Rückfrage beim Lieferanten der Ware/Farblieferant erfolgen – eventuell ist eine Besichtigung vor Ort notwendig. Werden andere Farbfabrikate eingesetzt, geschieht dies auf eigene Verantwortung.

Mehrlieferungen gegenüber Bestellung/Längentoleranz / Qualitätsbeschrieb

Anfertigung Produktionsartikel für Kleinmengen < 50m2

  • Aus fabrikationstechnischen Gründen ist es nicht immer möglich, die Bestellmenge einzuhalten.
  • Zum verbauten Mass sind grundsätzlich 5 cm als Toleranz für Endrisse zu berücksichtigen (HHG S. 50 + 54)
    Beispiel: verbaut 3,96 m, bestellt 4,00 m, Endrisse 5 cm vorhanden, dies ist KEIN
    Reklamationsgrund!
  • Für Objektanfertigungen sind Mehrlieferungen bis 5% zu akzeptieren, eine kleine Reserve von
    ca. 3-5% ist vom Kunden bei der Bestellung einzuplanen, Nachlieferungen haben eine längere
    Lieferfrist und werden mit einem Mehrpreis verrechnet. Ebenso werden je nach Holzart und
    Verwendung die anfallenden Kürzungen bis max. 5-10 % mitgeliefert und verrechnet.
  • Qualitätsbeschrieb: Rift/halbrift- und herzgetrennte Artikel werden immer erwähnt/ausgewiesen.
  • Anfertigung Produktionsartikel für Kleinmengen < 50m2 PA Fr. 80.—
  • Mischzuschlag für Spezialfarbtöne PA Fr. 50-80.-

Hobelwaren in variablen Breiten
können nicht zum „verschränkt Stossen“ verwendet werden.

Transporte

  • Grössere Mengen werden nach Werkplatz oder Baustelle geliefert, nach Absprache
    • Kleinere Mengen gelten abgeholt ab Werk, oder geliefert bei passender Durchfahrt/Fuhrplan.

Warenrücknahme
Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Angebot und Preise
Sind freibleibend und unverbindlich, in der Regel haben diese 3 Monate Gültigkeit. Die Preise beziehen sich nur auf den Warenwert, exkl. MWST/LSVA, Zwischenverkauf vorbehalten.

Preislisten
Neue Preislisten/Teile davon, mit Datum versehen, ersetzen alle bisherigen. Sämtliche Angebote früheren Datums (mündlich/schriftlich/telefonisch/Fax/mail) werden ungültig.

Zahlungsfrist gemäss VSH (Verband Schweiz. Hobelwerke)
NEU: 14 Tage 2% Skonto oder 30 Tage netto.
Skontoabzüge werden nur innerhalb der vereinbarten Frist anerkannt und sofern keine fälligen Forderungen bestehen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet!. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Langenthal.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe – LSVA / Transportanteil
Für Autokran-, Baustellenkran- und Werkplatzablad wird ein Transportkostenanteil verrechnet.

  • Dieser Betrag ist im Warenwert nicht enthalten und wird immer separat ausgewiesen. Diese
    wird bis Fr. 1'800.-- Warenwert mit PA Fr. 75.- berechnet (Stand Jan. 2011), ansonsten mit 3.5-4.5% vom
    Warenwert oder Abrechnung per m3, speziell Direktfuhren Leimholz und Platten.
  • Für Autokranablad wird ein separat ausgewiesener Betrag, pro ¼ h Fr. 40.— verrechnet.
  • Für Baustellenablad wird ein Zuschlag erhoben
  • Für Transporte mit fixem Datum wird ein Zuschlag erhoben (separat ausgewiesen)
  • Diese Steuer wurde vom Volk angenommen und wird vom Bundesrat festgesetzt.
  • Die LSVA wurde letztmals per 1.1.2011 erhöht.